Wenn die Eltern nicht das Sorgerecht haben: Unsere Vormundschaften und Pflegschaften
Grundsätzlich ist es das Recht und die Pflicht von Eltern, die eigenen Kinder zu erziehen und zu pflegen. Wenn Eltern dies nicht ausüben können, greift der Staat zum Schutz der Kinder ein: Minderjährige erhalten dann durch das Familiengericht eine*n Vormund*in, der für sie eintritt. Wenn es nur um Teilbereiche des Sorgerechts geht, kümmert sich ein*e (Ergänzungs-)Pfleger*in um die Minderjährigen. Diese wichtigen Aufgaben übernehmen die Vormundschaften und Pflegschaften.
Sicherung der Erziehung, Unterhalt, ärztliche Versorgung und Klärung des Aufenthaltes - für all das sorgt der*die Vormund*in oder der*die (Ergänzungs-)Pfleger*in. Wie umfassend die gesetzliche Vertretung ist, hängt davon ab, wie die Familiengerichte darüber entscheiden. Der*die Vormund*in oder der*die (Ergänzungs-)Pfleger*in trägt dabei persönliche Verantwortung für alle wesentlichen Entscheidungen und beteiligt die Kinder und Jugendlichen (die sogenannten Mündel) alters- und entwicklungsgemäß.
Das Familiengericht ordnet eine Vormundschaft oder (Ergänzungs-)Pflegschaft per Gerichtsbeschluss an, wenn Eltern die elterliche Sorge für ihre Kinder nicht ausüben können. Es wird durch das Familiengericht dann entweder ein Sorgerechtsentzug veranlasst oder das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt.
Der*die Vormund*in bzw. (Ergänzungs-)Pfleger*in vertritt die Interessen des Kindes anstelle der Eltern. Er*sie kümmert sich – je nach Aufgabenbereich – z.B. um einen geeigneten Lebensmittelpunkt, einen Schulplatz oder die Sicherstellung der medizinischen und therapeutischen Versorgung.
Der*die Vormund*in bzw. (Ergänzungs-)Pfleger*in hält regelmäßig persönlichen Kontakt zu den Kindern und Jugendlichen. Dem Familiengericht gegenüber erstattet er Bericht über ihre Entwicklung.
Zertifiziert von der Systemischen Gesellschaft